DWS und Union Investment rechnen bei Schuldenschnitt für Griechenland mit Anlegerklagen

Deutschlands große Fondsgesellschaften bereiten sich nach einem Schuldenschnitt für Griechenland auf Anlegerklagen vor.

Frankfurt am Main (dts Nachrichtenagentur) - "Ich rechne mit Prozessen", sagte Johannes Müller, Chefvolkswirt der Deutsche-Bank-Tochter DWS, im Gespräch mit "Handelsblatt-Online". Der griechische Staat verhandelt im Moment mit großen privaten Gläubigern über einen Schuldenschnitt für griechische Anleihen. Grundsätzlich soll eine Beteiligung daran freiwillig sein.

Kleinanleger sind nicht in die Verhandlungen einbezogen. Eine Einigung wäre für sie insofern nicht bindend. Wer den Schuldenschnitt ablehnt, läuft zwar Gefahr, im Fall einer Staatspleite sein Geld komplett zu verlieren. Aber die Option, die Zustimmung zu verweigern, ist grundsätzlich gegeben.

Bei Fondsanlegern sieht das anders aus. Sie sind zwar Kleinanleger, Gläubiger für ihre Anteile ist allerdings die Fondsgesellschaft, bei der sie investiert sind. Diese entscheidet daher auch, ob sie im Namen der einzelnen Anleger, die zum Beispiel über einen Rentenfonds indirekt in griechische Staatsanleihen investiert sind, am Schuldenschnitt teilnimmt.

Doch wo dem einzelnen Anleger die Entscheidungsfreiheit über sein Geld verloren geht, kann es für Fondsgesellschaften ungemütlich werden. "In so einer Situation fühlt sich nicht jeder Anleger richtig behandelt", sagte Günther Welter, Portfoliomanager bei Union Investment, "Handelsblatt-Online". "Es ist nicht auszuschließen, dass es zu Anlegerprozessen kommt."

Das sieht auch Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, so: "Es gibt zwei Rechtsgrundlagen, auf denen Anleger gegen eine Fondsgesellschaft vorgehen können: Prospektfehler und Beratungsverschulden", sagte er gegenüber "Handelsblatt-Online". Das heißt: Wer nachweisen kann, dass er entweder durch den Verkaufsprospekt oder im Beratungsgespräch über die Risiken dieser griechischen Anleihen nicht richtig aufgeklärt wurde, kann Ansprüche geltend machen. Allerdings gibt es in solchen Fällen eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Zeichnung.

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 24.01.2012

Zur Startseite