Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass zwei arbeitgeberseitige Weisungen an einen Chefarzt einer Frauenklinik im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen teilweise rechtsunwirksam sind.
Hamm (dts Nachrichtenagentur) - Das teilte das Gericht am Donnerstag mit. Die ursprüngliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm, das die Klage des Arztes abgewiesen hatte, wurde damit teilweise korrigiert. Der Chefarzt war gegen zwei Weisungen seiner Klinik vorgegangen. Die erste Dienstanweisung untersagte ihm, in seiner angestellten Tätigkeit in der Klinik Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, mit Ausnahme akuter Lebensgefahr für Mutter oder Kind.
Diese Weisung wurde vom Landesarbeitsgericht als rechtmäßig bestätigt. Die zweite Weisung, die seine genehmigte Nebentätigkeit außerhalb der Klinik konkretisierte und Schwangerschaftsabbrüche darin vollständig und ohne Ausnahme untersagte, wurde dagegen für unwirksam erklärt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vollständige Untersagung in der Nebentätigkeit von den vertraglich erteilten Genehmigungen nicht gedeckt sei. Die Einschränkung dürfe nicht weiter reichen als die für die angestellte Tätigkeit in der Klinik, die eine Ausnahmeregelung vorsieht.
Das Urteil, das am 5. Februar verkündet wurde, stellt laut Gericht auf die vertraglichen Regelungen der Parteien ab. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts hätten keine entscheidende Rolle gespielt. Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 05.02.2026 Zur Startseite