Amigo-Affäre: Strauß-Sohn gegen Verbot von Verwandtenbeschäftigung

Der Sohn des früheren bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß, Max Josef Strauß, hält nichts von den Plänen von Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU), in der bayerischen Gehälteraffäre zügig die Anstellung von Verwandten per Gesetz zu verbieten.

München (dts Nachrichtenagentur) - In der öffentlichen Diskussion werde die Tatsache übersehen, dass das Verbot der Kostenerstattung für Verwandte von Abgeordneten wohl gegen die Grundgesetzartikel zum Freien Mandat und zum Schutz von Ehe und Familie verstoße. "Nach den Grundsätzen des freien Mandats kann sich ein Abgeordneter als Mitarbeiter aussuchen, wen er will", schreibt Strauß in einem Gastbeitrag für "Handelsblatt-Online". "Der Gesetzgeber darf Menschen nicht schlechter stellen als andere, nur weil sie verheiratet oder Familienmitglieder sind", betont Strauß.

Für ihn sei daher "kein sachlicher Grund zu ersehen", warum eine Ehefrau oder ein naher Verwandter nicht die Aufgabe eines Assistenten eines Parlamentsabgeordneten sein könne. Gleichwohl habe der Steuerzahler "ein anerkennenswertes Interesse, zu erfahren, was mit seinem Geld geschieht und ob es sachgerecht ausgegeben wurde, insbesondere, ob die Leistungen erbracht wurden, für die er bezahlt hat". Damit sei es zulässig, von den Abgeordneten Tätigkeitsberichte, Stundenaufstellungen, Nachweise und ähnliches ihrer Mitarbeiter zu verlangen und auch zu veröffentlichen, zweckmäßigerweise im Internet.

Scharfe Kritik äußerte Strauß an Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU), die am Freitag eine Namensliste von 79 Landtagsabgeordneten veröffentlichte, die seit Ende 2000 enge Verwandte auf Staatskosten beschäftigten. "Es wäre eigentlich Aufgabe von Landtagspräsidentin Stamm gewesen, auf die Beendigung der Verwandtenverträge zu drängen, aber sie sah über den Missstand hinweg und brauchte geraume Zeit, um überhaupt Zahlen bereitzustellen", schreibt Strauß. "Da genügt die Erklärung sicher nicht, dass die Landtagsverwaltung nur vollziehen könne, was der Gesetzgeber beschließt."

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 06.05.2013

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