Bundesfinanzhof erlaubt Steuerabzug für Erstausbildung

Künftig könnten Auszubildende und Studenten die Kosten ihrer Ausbildung leichter von der Steuer absetzen.

München (dts Nachrichtenagentur) - Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Grundsatzurteilen am Mittwoch. Die Regelung gilt mindestens vier Jahre rückwirkend für die erste Berufsausbildung oder das erste Studium nach Schulabschluss. Mit der Entscheidung werde das seit 2004 geltende Abzugsverbot außer Kraft gesetzt, da es nicht aus dem Einkommenssteuergesetz abgleitet werden könne, hieß es.

Das Abzugsverbot sah vor, dass Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht als Werbungskosten gelten und somit nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Auszubildende und Studenten, die sich nun auf die aktuelle Rechtsprechung berufen wollen, müssen schon während ihrer Ausbildung jährlich eine Steuererklärung abgeben und darin die Ausbildungskosten als steuerlichen Verlustvortrag feststellen lassen. Als Berufsanfänger können sie dann diese Verluste als Werbungskosten geltend machen.

Voraussetzung ist, dass die Ausbildung mit dem Ziel einer entsprechenden Berufstätigkeit erfolgt. Allerdings haben die Urteile keine grundsätzliche Wirkung: Das Bundesfinanzministerium könnte mit einem Nichtanwendungserlass auf die Urteile reagieren, um danach eine Gesetzesänderung einzuleiten. Ein Nichtanwendungserlass bewirkt, dass die Finanzämter die BFH-Urteile ignorieren.

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 18.08.2011

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