Bundesinnenministerium: Verdächtige Beate Z. kaum wegen Mordes anklagbar

Im Bundesinnenministerium geht man davon aus, dass die wegen des Verdachts auf Rechtsterrorismus inhaftierte Beate Z. nicht wegen Mordes, Beihilfe zum Mord oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden kann und sich letztlich nur der Vorwurf der Brandstiftung in ihrer eigenen Wohnung erhärten lässt.

Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Das berichtet die "Mitteldeutsche Zeitung" (Online-Ausgabe) unter Berufung auf die Spitze des Ministeriums. Zwar war Z. jahrelang gemeinsam mit ihren Gesinnungsgenossen und mutmaßlichen Haupttätern Uwe B. und Uwe M. im Untergrund. Sie schweigt jedoch und wird dies nach Einschätzung des Ministeriums auch weiterhin tun.

Das aber würde bedeuten, dass Z. die Mitwisserschaft beziehungsweise die Beteiligung an den zehn Morden der Gruppe namens "Nationalsozialistischer Untergrund" nicht nachgewiesen werden könne - mit der Folge, dass der NSU nicht als terroristische Vereinigung gelten würde, weil eine terroristische Vereinigung laut Paragraph 129 a Strafgesetzbuch aus mindestens drei Menschen besteht. Gelinge der Nachweis der Mitwisser- beziehungsweise Mittäterschaft von Z. oder anderer inhaftierter Verdächtiger nicht, so heißt es in der Ministeriumsspitze, seien B. und M. im juristischen Sinne als Einzeltäter zu werten. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bewehrt.

Neben Z. sitzen vier weitere Verdächtige in Untersuchungshaft. Generalbundesanwalt Harald Range hat die Anwendung der Kronzeugenregelung auf Z. bereits abgelehnt. Dafür seien die Vorwürfe zu schwerwiegend, erklärte er in Interviews.

Die Kronzeugenregelung ermöglicht Strafmilderung, wenn ein Verdächtiger aussagt.

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 19.12.2011

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