Dignitas-Chef: Sterbehilfe-Verbot des Ärztetages verfassungswidrig

Das Verbot der Sterbehilfe in der Berufsordnung der Ärzte verstößt nach Ansicht der Sterbeberatungsorganisation Dignitas gegen das Grundgesetz.

Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Es bestehe "eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Bestimmung Grundrechte verletzt. Somit stellt sich die Frage, ob die Landesärztekammern diese Regel überhaupt in ihre Berufsordnung aufnehmen dürfen", schreibt Dignitas-Generalsekretär Ludwig Minelli in einem Gastbeitrag für den "Tagesspiegel". Das deutsche Recht gestatte es "dadurch, dass es keine entsprechenden Vorschriften kennt, jeder Person, einem anderen Menschen bei einem Suizid in der Weise behilflich zu sein, dass der Suizid nicht mit schrecklichen Folgen misslingt", argumentiert Minelli.

Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes verschaffe jedem "das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt". Das entspreche im Wesentlichen dem, was Artikel 8, Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiere: dem Respekt vor dem Privatleben. "Wenn nun der Bundesärztetag versucht, durch eine Regel in den ärztlichen Berufsordnungen dieses Recht zur Beihilfe zum Suizid, das jedermann zusteht, Ärzten zu entziehen, steht diese Regel im Widerspruch zu höherem Recht. Da Landesärztekammern von Gesetzes wegen Körperschaften öffentlichen Rechts sind, haben sie das übergeordnete Recht zu respektieren. Demzufolge ist ihnen versagt, Regeln aufzustellen, welche diesem übergeordneten Recht zuwiderlaufen", schreibt Minelli weiter und rief deutsche Ärzte auf, sich gerichtlich gegen die neue Berufsordnung zur Wehr zu setzen. Der Deutsche Ärztetag hatte in der vergangenen Woche für ein Verbot der Sterbehilfe in der Berufsordnung votiert.

Dort heißt es jetzt wörtlich: "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten".

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 10.06.2011

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