Flüchtlinge: CSU für Beschränkung des Familiennachzugs

Trotz des Appells von Unionsfraktionschef Volker Kauder, nicht ständig neue Forderungen zur Verschärfung des Asylrechts zu erheben, sondern den Bürgern zunächst das gerade vereinbarte Gesetzespaket zu erklären, hat die CSU schon wieder eine neue Forderung unterbreitet: Bundestagsvizepräsident Johannes Singhammer (CSU) sprach sich in der "Süddeutschen Zeitung" (Freitagsausgabe) für eine Begrenzung des Anspruchs der Flüchtlinge auf Familiennachzug.

Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Singhammer verwies darauf, dass bisher 200.000 Syrer in Deutschland Zuflucht gefunden hätten. Nach Angaben des früheren Präsidenten des Bundesamts für Migration, Manfred Schmidt, würden im Durchschnitt je Flüchtling drei Familienangehörige einen Anspruch auf Nachzug geltend machen. Allein daraus würde sich ein "Nachzugspotenzial" nach Deutschland von 600.000 Menschen ergeben.

Singhammer sagte der SZ, die Regierung müsse deshalb prüfen, wie der gesetzliche Anspruch auf Nachzug reduziert werden könne. Ansonsten drohe "eine Überforderung Deutschlands". Ziel müsse "es sein, den Nachzugsanspruch und die Aufnahmefähigkeit Deutschlands - beispielsweise bei Wohnraum und Schulen - in Übereinstimmung zu bringen".

Die Kernfamilie von anerkannten Flüchtlingen hat nach dem Aufenthaltsgesetz einen Anspruch auf Nachzug. Ehepartnerinnen und Ehepartner, minderjährige ledige Kinder und in Ausnahmefällen auch sonstige Angehörige können grundsätzlich einem in Deutschland lebenden Ausländer nach Deutschland folgen, um hier die familiäre Lebensgemeinschaft zu leben. Der Familiennachzug zu einem anerkannten Flüchtling ist gegenüber dem übrigen Nachzug aufgrund der besonderen Situation von Schutzberechtigten aber in vielerlei Hinsicht - etwa bei der Sicherung des Lebensunterhaltes - privilegiert.

Außerdem wird bei einem Nachzug zu einem Schutzberechtigten - angesichts der Situation im Heimatland - von den sonst geforderten Sprachnachweisen vor der Einreise abgesehen.

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 02.10.2015

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