Schäuble hält an umstrittenen Erbschaftsteuer-Plänen fest

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hält in seinem Referentenentwurf an seinen umstrittenen Plänen zur Reform der Erbschaftsteuer fest.

Berlin (dts Nachrichtenagentur) - So sieht Schäubles Entwurf weiterhin die umstrittene Einbeziehung des Privatvermögens ab einem Unternehmenswert von 20 Millionen Euro vor. Schäuble ist lediglich bereit, Betriebserben ein Wahlrecht zu gewähren und in bestimmten Fällen die Prüfschwelle auf 40 Millionen Euro zu erhöhen. Dies geht aus dem Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministeriums hervor, der der "Welt" vorliegt.

Die Reform soll den Ländern zwischen 2016 und 2020 rund 610 Millionen Steuermehreinnahmen bringen. "Bei dem Erwerb von großem begünstigten Vermögen über 20 Millionen Euro wird eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt", heißt es in dem Entwurf. Die Prüfschwelle erhöht sich auf 40 Millionen Euro, wenn bestimme Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen, die charakteristisch für eine enge Bindung des Unternehmens an die Familie sind.

Dazu zählen etwa Beschränkungen bei der Gewinnausschüttung. Hat der Erwerber genügend private Mittel zur Verfügung, um die Steuer zu zahlen, scheidet eine Verschonung aus. Allerdings kann ein Betriebserbe "unwiderruflich" einen Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags stellen, heißt es im Gesetzesentwurf.

"In einem Korridor von 20 Millionen bis 110 Millionen Euro begünstigten Vermögens schmilzt der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 Millionen Euro, die der Erwerb des begünstigten Vermögens über der Grenze von 20 Millionen Euro liegt." Ab 110 Millionen Euro begünstigten Vermögens soll ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 25 Prozent bei der Regelverschonung und im Fall der Optionsverschonung von 40 Prozent gelten. Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigen sollen von der Erbschaftsteuer ausgenommen werden.

Für Betriebe mit vier bis zehn Beschäftigten tritt eine Lohnsummenregel in Höhe von 400 Prozent in Kraft. Halten die Betriebe die Lohnsumme nicht in diesem Rahmen stabil, "vermindert sich der zu gewährende Verschonungsabschlag".

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 02.06.2015

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