Staatsrechtler von Arnim: Wulff hat keinen Anspruch auf Ehrensold

Der Speyerer Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim ist der Ansicht, dass dem zurückgetretenen Bundespräsidenten Christian Wulff aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelungen kein Ehrensold, also die Fortzahlung der vollen Amtsbezüge von jährlich 199.000 Euro bis zum Lebensende, zusteht.

Speyer (dts Nachrichtenagentur) - Von Arnim sagte im Radioprogramm NDR Info, die Gründe für Wulffs Rücktritt seien persönliche. Für einen solchen Fall sei keine Ehrensoldzahlung vorgesehen. Wulff habe "durch sein vermutliches Fehlverhalten als Ministerpräsident, das jetzt den Antrag der Staatsanwaltschaft ausgelöst hat," die Gründe für den Rücktritt geliefert: "Alles geht mit ihm persönlich nach Hause, alles wurzelt in seiner Person, so dass es aus meiner Sicht eigentlich gerade jetzt, nachdem die Staatsanwaltschaft ermittelt, klar ist, dass hier ein Rücktritt aus persönlichen Gründen vorliegt und er eigentlich den Ehrensold nicht bekommen kann."

Wulff habe durch den Wortlaut seiner "Rücktrittserklärung möglicherweise versucht, es so zu formulieren, dass vielleicht doch ein Rücktritt aus politischen Gründen daraus geschlossen werden kann. Aber es kommt ja nicht nur auf seine Formulierungen an, sondern auf den objektiven Sachverhalt", so von Arnim. Über die Gewährung des Ehrensoldes habe jetzt jedoch die Bundesregierung zu entscheiden: "Wenn sie das Gesetz ernst nimmt, kann das nur zur Folge haben, dass ein Rücktritt aus persönlichen Gründen vorliegt und er deswegen keinen Ehrensold bekommt. Eine andere Entscheidung könnte meines Erachtens nur dann erfolgen, wenn dem Gesetz Gewalt angetan wird." Eine mögliche spätere Verurteilung hat nach Ansicht des Staatsrechtlers keine Auswirkung auf Frage, ob Wulff Ehrensold zusteht oder nicht: "Es kommt darauf an, weshalb er jetzt zurücktritt, und da ist klar, dass er zurücktritt, weil die Staatsanwaltschaft jetzt gegen ihn ermittelt und den Antrag zur Aufhebung der Immunität stellt."

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 17.02.2012

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