Zeitung: Arbeitslose auf Teilzeitsuche massiv benachteiligt

Arbeitslose, die nach einer früheren Vollzeit- eine Teilzeitstelle suchen, werden laut eines Zeitungsberichts aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung von der Arbeitslosenversicherung massiv benachteiligt.

Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Die Höhe ihres Arbeitslosengeldes werde nicht wie sonst üblich an den zuvor in Vollzeit eingezahlten Versicherungsbeiträgen bemessen, sondern an der Höhe eines reduzierten Teilzeitentgelts, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der Grünen hervorgeht, die der "Berliner Zeitung" vorliegt. Die im Paragraphen 151 des Sozialgesetzbuchs III enthaltene Regelung hat für die Arbeitssuchenden beträchtliche Konsequenzen: Wer nach einer 40-Stunden-Tätigkeit im Anschluss an die Arbeitslosigkeit nur noch einen 30-Stunden-Job sucht, erhält ein um 25 Prozent gekürztes Arbeitslosengeld. Umgekehrt erhalten ehemalige Teilzeitkräfte auf der Suche nach einer Vollzeitstelle aber kein erhöhtes, am zu erwartenden Vollzeitgehalt orientiertes Arbeitslosengeld, sondern ebenfalls nur die geminderte Leistung auf Grundlage des vorherigen Teilzeiteinkommens.

Die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen, Brigitte Pothmer, bezeichnete diese Praxis als nicht nachvollziehbar: "Das ist geltende Recht, gerecht ist es deswegen aber noch lange nicht, denn es wird mit zweierlei Maß gemessen." Die unterschiedlichen Maßstäbe eine lediglich eines: "In beiden Fällen fällt die Regelung zum Nachteil für die Arbeitslosen aus." Daher müsse die Regelung so schnell wie möglich geändert werden.

Das sieht die Bundesregierung anders. "Eine Änderung ist nicht geplant", heißt es am Ende der Stellungnahme. Im Regelfall ist das Arbeitseinkommen in den zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit maßgeblich für die Höhe des Arbeitslosengelds.

Arbeitslosen mit mindestens einem Kind stehen 67 Prozent des vorherigen Nettoentgelts zu, Kinderlose erhalten 60 Prozent.

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 23.12.2014

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